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ZZulieferer für die Metall-Industrie

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Firma Mein Vater, Attilastraße 16, D-12529 Schönefeld (nachfolgend: MV)

Stand April 2019 

I.    Allgemeines und Geltungsbereich

1.      Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen MV und dem Käufer, einschließlich der zukünftigen, gelten ausschließ­lich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Anderen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedin­gungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht ange­wendet.

2.      Besteht zwischen dem Käufer und MV eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Liefer­bedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.

3.      Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB.

II.   Angebot, Angebotsunterlagen und Vertragsabschluss

1.      Angebote von MV sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehö­renden Unterlagen wie Abbil­dungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als ver­bindlich erklärt werden. Stellt MV dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden techni­schen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum von MV.

2.      Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Ein Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftrags­bestätigung oder der Ausführung der Lieferung durch uns zustande. 

3.      Für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ist ausschließlich die schriftliche Bestätigung von MV maßgeb­lich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich wi­derspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Ver­einbarungen. Eine Mitteilung an MV ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie MV nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.

4.      Aufträge des Käufers werden von MV unter der Voraussetzung angenommen, bestätigt und ausgeführt, dass es sich um einen tatsächlichen Bedarf des Käufers handelt. MV wird für Aufträge weder eine Annullierung noch eine Sistierung oder eine Zurückstellung auf Abruf zulassen, sondern die Erfüllung des Vertrages gemäß § 433 BGB Abs. 2 in vollem Umfang verlangen.

5.      MV ist berechtigt, Dritte und Erfüllungsgehilfen mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu beauf­tragen.

6.      Bei Bestellungen mit fortlaufender Auslieferung (Rahmenaufträge) sind MV Abrufe aufzugeben, andernfalls ist MV berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.

7.      Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so ist MV zur Lieferung der Mehrmenge berech­tigt aber nicht verpflichtet. MV kann die Mehrmenge zu den beim Abruf gültigen Preisen berechnen.

III.  Schriftform

Die in diesen Bedingungen vorgesehene Schriftform wird auch gewahrt, wenn die Erklärun­gen per Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Schriftliche Vereinbarungen kommen auch dadurch zustande, dass MV und der Käufer jeweils sich inhaltlich deckende Erklärun­gen in nach diesen Bedingungen genügender Schriftform abgeben.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen

1.      Falls nicht etwas anderes vereinbart ist, sind die Preise von MV in Euro festgesetzt und der Käufer hat seine Zah­lungen in Euro zu leisten.

2.      Alle angegebenen Preise sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, Netto-Preise. Die Preise schließen Mehrwert­steuer in der gesetzlichen Höhe, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Die Verpackung wird zu Selbst­kosten berechnet; ihre Rücknahme ist ausgeschlossen.

3.      MV behält sich das Recht vor, nur Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Preise zu liefern. Im Übrigen sind Rechnungen von MV innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart oder in dem An­gebot / der Auftragsbestätigung von MV vorgesehen ist. Schecks oder Wechsel werden von MV nur erfüllungshalber angenommen; MV kann sie jederzeit zurückgeben; sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst und unwiderruflich auf dem Konto von MV gutgeschrieben worden sind. Sämtliche anfallenden Kosten und Spesen im Zusammen­hang mit der Scheck- und Wechselbegebung gehen zulasten des Käufers. Befindet sich der Käufer MV gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen, gleich welcher Art, in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen gegen den Käufer sofort fällig.

4.      MV stehen ab Fälligkeit, ohne weitere Mahnung, Zinsen in Höhe von acht Prozent­punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Verzuges des Käufers, bleiben hiervon unberührt.

5.      Die Rechnungen von MV gelten als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rech­nung schriftlich widerspricht.

V.   Vermögensverschlechterung des Käufers

1.      Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein oder wird MV ein solches Ereignis, das schon bei Vertrags­abschluss vorlag, erst nach Vertragsabschluss bekannt, so kann MV Vorauszahlungen in Höhe des vereinbarten Preises durch den Käufer verlangen, darüber hinaus vereinbarte oder gewährte Zahlungsziele widerrufen bzw. lau­fende Wechsel zurückgeben und sofortige Zahlung verlangen. Dies gilt bei folgen­den Ereignissen:

a.       Der Käufer beantragt die Eröffnung eines gerichtlichen oder außer­gerichtlichen Insolvenz- oder Vergleichs­verfahrens oder es wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenz- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Käu­fers eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt;

b.      es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Käufers oder eine erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ergibt oder ein von MV entgegengenomme­ner Scheck oder Wechsel des Käufers wird nicht eingelöst oder geht zu Protest;

c.       der Käufer befindet sich im Rahmen eines anderen Geschäftes mit MV in Zahlungsverzug.

2.      Kommt der Käufer dem berechtigten Verlangen von MV nach Vorauszahlungen in­nerhalb einer von MV gesetz­ten, angemessenen Nachfrist nicht nach, obwohl MV ihm erklärt hat, dass MV nach Fristablauf die Annahme weiterer Leistungen durch ihn ablehnt, so ist MV berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies allerdings nur im Hinblick auf den von MV noch nicht erfüllten Teil des Vertra­ges.

VI.  Aufrechnung und Zurückbehaltung

1.      Die Aufrechnung mit von MV bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Ge­genforderungen ist nicht statt­haft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertrags­verhältnis beruhen, ist ausgeschlos­sen, wenn diese Ansprüche von MV nicht anerkannt und nicht rechtskräftig festgestellt sind.

2.      Wegen einer Mängelrüge darf der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann, darüber hinaus nur in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu den auf­getretenen Mängeln steht.

VII. Erfüllungsort

Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung sowie sonstige Leistungen der Geschäftssitz von MV. 

VIII. Versand, Gefahrübergang, Versicherung und Abnahme

1.      Die Gefahr geht in jedem Falle, unabhängig vom Ort der Versendung, mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder MV noch andere Leistungen, z. B. die Ver­sandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme am Einsatzort des Käufers, übernommen hat. Das gilt jedoch nicht in Fällen, in denen MV durch eigene Arbeitnehmer transportieren lässt oder ein Verschulden ihrer Arbeitnehmer im Hinblick auf den Untergang oder die Beschädigung des Liefer­gegenstandes vorliegt.

2.      Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme auf Wunsch des Käufers oder aus Gründen, die MV nicht zu vertre­ten hat, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

3.      Lieferungen erfolgen nach Wahl von MV durch Bahn, Post, Spedition, Paketdienst oder eigenem Fahrzeug in geeig­neten Verpackungsmaterialien nach Wahl von MV.

4.      Nur auf Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten versichert MV den Liefergegen­stand gegen jedes vom Käufer gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschäden. Transportschäden sind MV unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere hat er alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder Ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.

5.      MV ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und separat zu berechnen, sofern die Teillieferungen dem Käufer zumutbar sind. Der Käufer kann Teillieferungen hingegen nicht verlangen, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart.

6.      Soweit MV verpflichtet ist, Verpackungen zurückzunehmen, trägt der Käufer die Kos­ten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung.

IX.  Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug, Ausschluss der Leistungspflicht und Kauf auf Abruf

1.      Liefertermine und -fristen gelten nur dann als verbindlich, wenn diese von MV schriftlich bestätigt werden.

2.      Eine nur der Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem eine Einigung über sämt­liche Details des Auftragsinhaltes erzielt wird, frühestens mit der Annahme des Auftrages durch MV, jedoch nicht vor Beibringung aller vom Käu­fer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa vom Käufer zu leistenden Anzahlung. Ein Liefertermin oder eine Lieferfrist ist gewahrt, wenn entweder die Ware oder in den Fällen, in denen die Ware nicht versandt werden kann oder soll, die Anzeige von MV über die Lieferbereitschaft bis zum Fristablauf, an den Käufer abgesandt worden ist.

3.      Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist von MV unterliegen dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Soweit MV ein kongruentes Deckungsgeschäft mit seinem Lieferanten abge­schlossen hat, sodann aber von diesem im Stich gelassen wird, kann MV vom Vertrag zurücktreten.

4.      MV ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten. Der Käufer kann solche nicht verlangen, es sei denn, etwas anderes ist aus­drücklich vereinbart.

5.      Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind MV unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.

6.      Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Ma­schinenausfall, Materialmangel oder ähnlicher nicht im Machtbereich von MV liegen­der Umstände entheben MV für die Dauer der Behinderung von den eingegangenen Lieferverbindlichkeiten und berechtigen MV nach deren Wahl zum Vertragsrücktritt, ohne dass jedoch der Käufer zum Rücktritt berechtigt wäre; irgendwelche Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung, gleich aus welchem Grunde, sind ausgeschlossen. Sofern Verzögerungen im vorbezeichneten Sinne mehr als drei Monate andauern, ist der Käufer unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche berechtigt, nach Setzung einer wei­teren, mindestens vierwöchigen Nacherfüllungsfrist vom Vertrag zurückzutreten. Das Rück­trittsrecht beschränkt sich dabei auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

7.      Die Leistung von MV gilt als erfüllt, wenn die Ware vertragsgemäß in deren Werk ver­sandbereit steht und die Versandbereitschaft an den Käufer mitgeteilt ist, außerdem, wenn sie vertragsgemäß das Werk von MV verlässt. Falls die Lieferung sich aus vom Käufer zu vertretenden Umständen verzögert, gilt die Lieferfrist bei Meldung der Versandbereit­schaft als eingehalten. Vereinbarte Fristen und Termine und auch der ohne eine solche Vereinbarung geltende Lieferzeitpunkt/Lieferzeitraum verlängern bzw. verschieben sich um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.

8.      Befindet sich MV mit der Lieferung in Verzug oder ist die Leistungspflicht von MV nach § 275 BGB ausge­schlossen, so haftet MV nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang von Ziffer XII. Nr. 6 auf Schadens­ersatz, jedoch mit folgenden, zusätzlichen Maßgaben:

a.       Befindet sich MV mit der Lieferung in Verzug und liegt hierbei lediglich ein Fall leichter Fahrlässigkeit vor, so sind Schadenersatzansprüche des Käufers auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes für jede vollen­dete Woche des Verzuges, maximal jedoch auf 5 % des Lieferwertes, beschränkt, wobei es MV vorbehalten ist, nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist. Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers bestehen nur dann, wenn der Verzug darauf zurückzuführen ist, dass MV Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

b.      Befindet sich MV mit der Lieferung in Verzug, so hat der Käufer einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung nur, wenn er MV zuvor eine angemessene, mindestens vierwöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat, wo­bei ihm vorbehalten bleibt, MV eine angemessene Frist von weniger als vier Wochen einzuräumen, soweit im Einzelfall eine mindestens vierwöchige Nachfrist zur Lieferung für ihn unzumutbar ist.

c.       Ein dem Käufer zustehendes Rücktrittsrecht und ein ihm zustehender Schadensersatzanspruch beschränken sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

d.      Gegen MV gerichtete Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB verjähren nach Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

e.      Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit des Käufers geht oder die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MV, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, darüber hinaus im Falle des Verzuges dann nicht, wenn ein Fixgeschäft vereinbart worden ist.

9.      Bestellungen auf Abruf werden nur mit Abnahmefristen angenommen. Ist die Abnahme­frist nicht genau bezeichnet, endet sie 12 Monate nach Vertragsschluss. Dabei ist die Ware in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes, steht es MV frei, fertiggestellte Lieferungen ohne weite­ren Bescheid auszuliefern oder auf Kosten des Käufers einzulagern. Außerdem ist MV berechtigt, dem Käufer eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen, verbunden mit der Andro­hung, dass MV die Abnahme der Ware im Falle des fruchtlosen Fristablaufes ablehnt. Verstreicht die Nachfrist dann fruchtlos, ist MV berechtigt, unter Aufkündigung ihrer Lieferverpflichtung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder unter Ablehnung der Lieferung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

X.   Annahmeverzug des Käufers

1.      Gerät der Käufer mit der Annahme der Leistungen von MV ganz oder teilweise in Verzug, so ist MV berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von MV gesetzten, angemessenen Nachfrist, entweder vom Vertrag zurück­zutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die gesetzlichen Rechte von MV im Fall des Annahmeverzuges des Käufers bleiben hiervon unberührt.

2.      Der Käufer hat MV deren Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber nicht abgenommene Ware zu erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht für MV jedoch nicht.

XI.  Warenbeschaffenheit, Mehr- und Minderleistungen

1.      Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von MV, ins­besondere Proben, Muster, Maße, DIN-/ISO-Bestim­mungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften und enthalten auch keine Garantie. Soweit die von MV zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist MV nur bei offensichtlicher Ungeeignet­heit verpflichtet.

2.      Im Falle technisch bedingter Notwendigkeit behält sich MV vor, die bestellte Ware mit Abweichungen in Beschaffen­heit, Abmessungen und sonstigen Eigenschaften zu liefern. MV wird den Käufer auf solche Änderungen hinweisen. Insoweit stehen dem Käufer dann keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn und soweit die Änderungen keine erhebli­chen Beeinträchtigungen der Verwendbarkeit der Produkte für ihn herbeiführen.

3.      Lieferungen bis 10 % unter oder über der bestellten Menge sowie Abweichungen von Ma­ßen, Gewichten, Abbil­dungen und Beschaffenheitsangaben behält sich MV vor, soweit die gelieferten Gegenstände hierdurch in ihrer Verwendungsfähigkeit nicht erheblich beein­trächtigt werden und für den Käufer auch nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar sind. 

XII. Haftung für Mängel und Schadensersatz

1.      Ansprüche des Käufers wegen Mängeln der Sache setzen voraus, dass er seinen in § 377 HGB vorgesehenen Unter­suchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekom­men ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind MV unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die ordnungsgemäße und recht­zeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der anzuzeigenden Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn, MV hätte arglistig gehandelt.

2.      Der Käufer hat MV zu Untersuchungen, Feststellungen von Ansprüchen wegen Män­geln einer Sache oder eines Werkes auf Verlangen eine ausreichende Menge von nach seiner Ansicht fehlerhaften Teilen zur Prüfung durch MV oder Dritte zeitnah zur Verfügung zu stellen.

3.      Die Rechte des Käufers wegen Mängeln der Sache bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen mit der Maß­gabe, dass der Käufer MV eine angemessene Frist zur Nach­erfüllung von mindestens vier Wochen einzuräumen hat, wobei es ihm vorbehalten bleibt, MV im Einzelfall eine angemessene Frist von weniger als vier Wochen einzu­räumen, sofern eine mindestens vierwöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist. Die Frist zur Nacher­füllung beginnt in keinem Falle vor dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer MV die mangelhafte Ware zurückgegeben hat. Ist nur ein Teil der von MV gelieferten Waren mangelhaft, beschränkt sich das Recht des Käufers, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für den Käufer unzumutbar ist. Schadenersatzansprüche des Käufers we­gen Mängeln der Lieferung oder Leistung sind im Übrigen auf den sich gemäß nachfolgender Nr. 6 ergebenden Umfang beschränkt.

4.      Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäßer Aufstellung und Behandlung, mangelhafter Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstan­den sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Keine Gewährleistung wird auch für das Auftreten von Wasserstoffversprödung übernommen, insbesondere wenn spezielle Produktbehandlungen oder Beschichtungen vorgenommen werden. In diesen Fällen gilt nach dem heutigen Stand der Technik und den Spezifikationen für Verbindungselemente, dass die Gefahr der Wasserstoffversprödung bei einer Festigkeitsklasse von 12.9 (= Min­destzugfestigkeit und Verhältnis der unteren Streckgrenze zur Nennzug­festigkeit) generell besteht, bei 10.9 in den meisten Fällen und bei 8.8 in Extremfällen. Bei Teilen aus Federstahl wird ebenfalls keine Gewährleistung für Wasserstoffversprödung übernommen, da diese Gefahr hier nie auszuschließen ist.

5.      Die Haftung von MV für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit des Käufers, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung be­ruhen, ist weder ausgeschlossen noch beschränkt. Für sonstige Schäden des Käufers haftet MV nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht­verletzung von MV, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Hat MV den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, haftet MV nur dann, wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten handelt, und zwar beschränkt auf den ver­tragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen sind Schaden­ersatzansprüche des Käufers wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung oder sonsti­gem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften und Beschaffenheiten, wenn und so­weit die Zusicherung den Zweck hatte, den Käufer vor Schäden, die nicht an der geliefer­ten Ware oder an der Leistung selbst entstanden sind, zu bewahren. Soweit die Haftung von MV ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeit­nehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem Falle auch für Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungs­gesetz.

6.      Erweist sich eine Mängelrüge des Käufers als unberechtigt, so hat der Käufer MV alle erforderlichen und ange­messenen Aufwendungen zu ersetzen, die MV durch die Mängelrüge entstehen. Anderenfalls ist MV im Falle der Mängelbeseitigung verpflich­tet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbe­sondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde. Die zum Zweck der Mängelbeseitigungen erforderlichen Aufwendungen trägt MV maximal bis zur Höhe des Kaufpreises.

7.      Für Verschleißteile übernimmt MV keine Gewährleistung.

8.      Für Fehler, die sich aus vom Käufer eingereichten Unterlagen ergeben, haftet MV nicht.

9.      Verzichtet der Käufer, im Falle der vereinbarten Erstbemusterung, auf eine ausdrückliche Freigabe oder erfolgt diese nicht, so gelten die auf die Erstbemusterung erfolgte Bestellung oder der Lieferabruf als Freigabe. Entsprechen die von MV gelieferten Produkte qualitativ dem Erstmuster, so gelten sie als vertragsgemäß.

XIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

1.      Gelieferte Ware bleibt Eigentum von MV bis zur Erfüllung aller Forderungen, die MV gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen.

2.      Verarbeitungen oder Umbildungen der von MV gelieferten Ware erfolgen stets na­mens und im Auftrag für MV, jedoch ohne MV zu verpflichten. Wird die von MV gelieferte Ware mit anderen, MV nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so er­wirbt MV das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs­wertes der von MV gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zurzeit der Verar­beitung. Werden Waren von MV mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer MV anteilmäßig das Miteigentum, soweit diese Hauptsache ihm gehört. Eine zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch MV etwa er­for­derliche Übergabe wird durch die schon jetzt getroffene Vereinbarung ersetzt, dass der Käufer die Sache wie ein Entleiher für MV verwahrt oder, soweit er die Sache selbst nicht besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch Abtre­tung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an MV ersetzt. Die von MV gelieferten Waren oder Sachen, an denen MV nach vorstehender Vorschrift (Mit-)Eigentum zusteht, werden im Folgenden auch als Vorbehaltsware bezeichnet.

3.      Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern sowie mit Sachen anderer zu verbinden. Die aus der Veräußerung, Verbindung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbe­haltsware entstehenden Forderun­gen tritt der Käufer bereits jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis, in dem MV an dem veräußerten oder verarbeiteten Gegenstand Miteigentum zusteht, an MV ab. Bei Ein­stellung solcher Forderungen in laufende Rechnungen erfasst diese Abtretung auch sämt­liche Saldoforderungen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest. MV ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abge­tretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat der Käufer unverzüglich an MV abzuführen, soweit und sobald deren Forderungen fällig sind. Soweit Forderungen von MV noch nicht fäl­lig sind, sind die eingezogenen Beträge vom Käufer gesondert zu erfassen. Die Befugnis von MV, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unbe­rührt. Jedoch verpflichtet sich MV, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflich­tungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbeson­dere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies hingegen der Fall, so ist der Käufer verpflichtet, MV die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, MV die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und ihr alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie den dritten Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, wobei MV berechtigt ist, den dritten Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte des Käufers zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Vermischung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen auch ohne den Widerruf durch MV.

4.      Der Käufer hat MV den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetre­tenen Forderungen sofort mitzu­teilen und etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr zu tragen.

5.      Der Käufer ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sie insbesondere auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

6.      Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MV berechtigt, die Vorbehalts­ware auf ihre Kosten zurückzunehmen oder Abtretung ihrer Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfän­dung der Vorbehaltsware durch MV liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, MV erklärt dies ausdrücklich schriftlich.

7.      Sollte der Eigentumsvorbehalt von MV bei Lieferungen ins Ausland oder aus sons­tigen Gründen seine Gültigkeit verlieren oder sollte MV aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Vorbehaltsware verlieren, so ist der Käufer verpflichtet, MV unverzüglich eine andere Sicherung an der Vorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit für deren Forderung zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Käufers geltenden Recht wirksam ist und dem Eigen­tumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.

8.      Übersteigt der nominelle Wert der Sicherheiten die Forderungen von MV nachhaltig um mehr als 20 %, so wird MV auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherheiten nach Wahl von MV freigeben.

XIV. Abtretung

1.      MV ist berechtigt, ihre Ansprüche gegen den Käufer aus der gemeinsamen Ge­schäftsverbindung, gleich welcher Art diese Ansprüche auch sind, insbesondere auch An­sprüche von MV auf Ersatz von Verzugsschäden, abzu­treten.

2.      Zur Abtretung gegen MV gerichteter Ansprüche jedweder Art ist der Käufer hingegen nur mit der schriftlichen Einwilligung von MV berechtigt.

XV. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1.      Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, einschließ­lich Scheck- und Wechselklagen, sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergeben­den Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von MV. Dabei hat MV jedoch das Recht, den Käufer an jedem anderen, nach §§ 12 ff. ZPO zuständigen Gericht zu verklagen.

2.      Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Aus­schluss des internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, und des sonsti­gen vereinheitlichten internationalen Rechts.

XVI. Datenspeicherung

Mit Entstehen der Geschäftsverbindung erfolgen durch MV Datenspeicherungen im Sinne des Datenschutz-gesetzes.

XVII. Rechtswirksamkeit

1.      Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen un­wirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestim­mung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingun­gen des Käufers ersetzt.

2.      Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch MV; dies gilt auch für eine Abweichung von dem vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.

3.      Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlan­gen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.